4. Erfassung Freiwilligeneinsätze: Grundlagen

Warum müssen die Einsätze von Freiwilligen und Ehrenamtlichen erfasst werden?

Im Jahr 2019 trat das neue Landeskirchengesetz in Kraft. Darin regelt der Kanton Bern auch die Zuteilung der finanziellen Mittel an die drei Landeskirchen neu. Diese finanziellen Beiträge setzen sich aus zwei Säulen zusammen:Die erste Säule ist ein fix festgelegter Geldbetrag des Kantons an die Landeskirchen aufgrund der historischen Rechtstitel.

Der variable Beitrag der zweiten Säule ist Ausdruck der Anerkennung des Kantons für die sogenannt gesamtgesellschaftlichen Leistungen der Landeskirchen. Damit sind Angebote in den Bereichen Bildung, Soziales und Kultur gemeint, welche das staatliche Angebot ergänzen, bereichern oder erweitern. Als Grundlage für die Festlegung der finanziellen Beiträge des Kantons Bern haben alle drei Landeskirchen in festgelegten Abständen einen Bericht zuhanden des Kantons einzureichen, welcher das Total der tatsächlich erbrachten Leistungen der Landeskirchen in der betreffenden Zeit ausweist. 
 

Alle Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände, regionalen Einheiten, Bezirke und Gesamtkirchlichen Dienste sind verpflichtet, diese Tätigkeiten während eines im Voraus festgelegten Jahre zu erfassen und bei der Landeskirche einzureichen.
 

Wie werden die erfassten Einsätze in Stunden umgerechnet?

Das Gesamttotal der Zeit der unentgeltlichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten von gesamtgesellschaftlichem Interesse wird nach Eingabe der Daten an die Landeskirche (Abschluss) nach dem vom Kanton vorgegebenen Berechnungsschlüssel automatisch in Stunden umgerechnet. 

 

Haben die erfassenden Einheiten Zugriff auf die eingegebenen Daten?

Ja. Die erfassenden Einheiten haben nach der elektronischen Eingabe der Daten an die Landeskirche Einblick in die Endberechnung der bei ihnen geleisteten Freiwilligenstunden und können diese für ihre eigenen Publikationen verwenden.Die erfassenden Einheiten werden gebeten, keine abweichenden Berechnungsschlüssel für das Ausweisen von freiwilligen Tätigkeiten zu verwenden.

 

Welche Kantone müssen die Leistungen von Freiwilligen und Ehrenamtlichen erfassen?

Die Landeskirchenverordnung betrifft ausschliesslich den Kanton Bern. Somit sind die erfassenden Einheiten in diesem Teil des Kirchengebietes verbindlich dazu verpflichtet, die Leistungen zu erfassen. Für den Kanton Solothurn und den Kanton Jura gelten diese Vorgaben nicht. 

 

Wer ist für die Erfassung in der Datenbank verantwortlich?

Jede erfassende Einheit bestimmt eine Person, welche für die Erfassung der Leistungen verantwortlich ist. Die Aufgabe kann auch an weitere Personen delegiert werden oder von festangestellten Personen übernommen werden.  Freiwillige und Ehrenamtliche sollten nur in Ausnahmefällen ihre Einsätze selber erfassen, beispielsweise wenn sie mit einer Angebots- oder Projektleitung beauftragt sind. 

Eine Ausnahme stellt der Besuchsdienst dar oder ein Angebot im Rahmen von mobilen Boten. Da die Leitung dieser Angebote in der Regel keinen Einblick hat, wer wie viele Einsätze gemacht hat, werden diese von den Freiwilligen selbst erhoben und die Anzahl der Einsätze der Leitung gemeldet.

 

Gibt es ein Mindestalter für die Erfassung der Einsätze? 

Ja. Es werden Einsätze von Personen ab 13 Jahren erfasst. 

 

Gibt es eine Mindestdauer, damit Einsätze erfasst werden können?

Nein, auch ganz kurze Einsätze können unter der Kategorie «Kurze Einsätze» erfasst werden. 


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