Refbejuso - Tätigkeitsbericht 2018

18 Der Grosse Rat hat am 21. März 2018 das neue Gesetz über die bernischen Landeskirchen mit grossem Mehr ver- abschiedet. Damit werden im Kanton Bern ab Inkrafttreten des neuen Erlasses (1. Januar 2020) veränderte religionsrechtliche Rahmenbedingun- gen gelten. Am partnerschaftlichen Verhältnis zwischen dem Kanton und den Landeskirchen wird aber festgehalten (Art. 4). Zudem wird die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Landeskirchen gewürdigt (Art. 3). Das volkskirchlich-offene Engagement der Reformierten Kirchen Bern-Jura- Solothurn bleibt weiterhin gefragt. Auf Verordnungsebene hat sich der Rechtsdienst an der Erarbeitung einer neuen kantonalen Landeskirchenver- ordnung sowie einer totalrevidierten Prüfungskommissionenverordnung beteiligt. Nebst diesen beiden Kern- erlassen im Zusammenhang mit dem Landeskirchengesetz legte der Kanton auch andere Revisionsvorhaben vor, welche unsere Kirche unmittelbar betreffen. So galt es, sich für eine Jus- tizvollzugsverordnung einzusetzen, die dem Bedarf nach Seelsorge sowie dem Wunsch nach interreligiöser Offenheit Rechnung trägt. Bei der Revision des kantonalen Organisationsgesetzes sprachen sich die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn für die Beibehal- tung der privilegierten Stellung des Beauftragten für kirchliche Angelegen- heiten aus. Daneben waren eher rechts- technische Themen zu behandeln, etwa in Bezug auf die Datenbearbeitung (Personendatensammlungsgesetz) oder hinsichtlich des Wechsels der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg. In Vorlagen, welche die Sozialpolitik des Kantons behandelten, setzten sich die Reformierten Kirchen Bern-Jura- Solothurn in ausführlichen Eingaben zugunsten der Schwächeren in unse- rer Gesellschaft ein. Auch die Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn waren mit einer Viel- zahl von Erlassvorhaben beschäftigt. Am 29. Mai 2018 verabschiedete die Synode das neue Personalreglement für die Pfarrschaft, das sich eng an das kantonale Personalrecht anlehnt. In der Folge wurden hierzu die Ausfüh- rungsverordnungen erarbeitet. In der Wintersynode 2018 waren zudem eine Revision der Kirchenordnung sowie fünf weitere umfangreiche Erlass- Rechtsdienst Christian Tappenbeck Leiter Rechtsdienst Kirchenkanzlei vorhaben zu behandeln. Das bestehen- de kirchliche Verordnungsrecht muss ausserdem an die neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Ein weiteres Vorhaben, bei welchem sich der Rechtsdienst intensiv ein- brachte, bildete die neue Verfassung für den Schweizerischen Evange- lischen Kirchenbund. Sie wurde am 18. Dezember 2018 in einer Schluss- abstimmung angenommen. Die neue Verfassung der «Evangelisch-refor- mierten Kirche Schweiz (EKS)», welche am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird, spiegelt unverkennbar typisch refor- mierte Identitätsaspekte wider. Hierzu gehört u.a. das verpflichtende Be- wusstsein, dass Gottes Friedenswillen gegenüber der gesamten Gesellschaft gilt und daher volkskirchliche Offenheit zu leben ist. Auch das Wissen um die lokale und temporale Begrenztheit reformierter Bekenntnisformulierungen und die selbstkritische Erkenntnis, dass die Reformation nie als ab- geschlossen gelten kann, bilden Teil der reformierten Identität. Schliess- lich setzt die neue Verfassung das Priestertum aller Gläubigen und damit eine gemeinsam ausgeübte geistliche Leitung um, welche die synodale Grundordnung beachtet.

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